AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen bilden die Grundlage für alle Verträge und werden durch Aufgabe einer Bestellung durch den Käufer anerkannt. Abweichende Bestimmungen in den Einkaufsbedingungen des Käufers sowie mündliche Vereinbarungen – auch von unseren Vertretern – sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben. Dies gilt auch dann, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

2. Preisstellung und Fälligkeit
Maßgebend ist der am Tag des Vertragsabschlusses gültige Preis, zuzüglich Mehrwertsteuer. Liegen zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als 4 Monate, gilt der am Liefertag gültige Preis. Die Rechnungen sind 5 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen, als Verzugszinsen werden die Kosten berechnet, die die Banken jeweils für ungesicherte Kredite fordern. Bei Zahlungsverzug behalten wir uns vor, 8,– Euro für Sonderkosten zu verlangen.

3. Aufrechnungsregelung
Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen mit Gegenansprüchen des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn, die zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche und Forderungen sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

4. Versand
Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers, Zustellgebühren und Rollgeld gehen zu seinen Lasten.

5. Warengewicht
Berechnet wird das bei uns festgestellte und kontrollierte Gewicht. Natürlicher Gewichtsschwund bleibt unberücksichtigt. Gefrierschwund geht zulasten des Käufers.

6. Überschreitung der Lieferzeit
Ereignisse höherer Gewalt wie kriegsähnliche Zustände, Katastrophen, Streik, Aussperrung, Währungsänderung und dergleichen, ferner Betriebsstörungen aller Art, soweit sie durch außergewöhnliche, unvorhersehbare und durch zumutbare Vorkehrungen nicht abwendbare Umstände hervorgerufen sind, berechtigen uns, die Lieferung hinauszuschieben oder vom Vertrage zurückzutreten. Bei Überschreitungen der Lieferzeit bleibt der Käufer zur Annahme verpflichtet.

7. Kreditgewährung
Falls uns Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass die Vermögensverhältnisse des Käufers erheblich schlechter waren oder geworden sind, als wir bei Einbehaltung üblicher Sorgfalt voraussehen konnten, sind wir berechtigt, für den Rechnungsbetrag Bürgschaft oder sonstige Sicherheiten zu verlangen oder – nach Setzen einer Nachfrist – vom Vertrag zurückzutreten. In allen Fällen behalten wir uns die Kreditgewährung und Bemessung vor.

8. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen und sämtlicher Nebenorderungen aus der Geschäftsverbindung gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch der Saldoorderung aus laufender Rechnung sowie bis zur Einlösung dafür hingegebener Wechsel und Schecks (das gilt auch für das sog. Scheck-Wechsel-Verfahren) bleibt die Ware unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt die Vorbehaltsware als Sicherung für unsere Saldoforderung.

Die Vorbehaltsware ist von den übrigen Waren getrennt zu lagern und auf unser Verlangen zu kennzeichnen und gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Verarbeitet der Käufer die von uns gelieferte Ware weiter, gilt als vereinbart, dass wir im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs auf den Käufer an den neuen Produkten jeweils wieder Eigentum bzw. Miteigentum erwerben, und zwar entsprechend dem Wert unserer verarbeiteten Vorbehaltsware. Hierbei verwahrt der Käufer die entstandene Ware unentgeltlich, sofern er unmittelbarer Besitzer ist; soweit sich die Ware im Besitz eines Dritten befindet, tritt der Käufer die sich gegen diesen richtenden Ansprüche, insbesondere aller Herausgabeansprüche schon hiermit an uns ab. Wir sind sofort berechtigt, den Warenbestand aufzunehmen und/oder aufnehmen zu lassen, die Ware aus dem Besitz des Käufers wegzunehmen oder wegnehmen zu lassen und zu diesem Zweck auch die Räumlichkeiten des Käufers oder Besitzers zu betreten.

Veräußert der Käufer die von uns gelieferte Ware – gleich in welchem Zustand – so tritt er schon hiermit die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen die Abtretungen an. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinem Besteller bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Die Abtretung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der verkauften Vorbehaltsware. Verpfändungen und

Sicherungsübereignungen sind nicht gestattet. Pfändungen oder ähnliche Beeinträchtigungen sind unverzüglich anzuzeigen.

Übersteigt der Wert der gegebenen Sicherungen unsere Forderungen insgesamt um mehr als 25%, so sind wir auf Verlangen des Käufers zur Rückübertragung und Freigabe der uns zustehenden Sicherungen verpflichtet. Falls wir die Vorbehaltsware – unbeschadet der Zahlungsverpflichtungen des Käufers – wieder in Besitz nehmen, sind wir berechtigt aber nicht verpflichtet, sie durch freihändigen Verkauf für Rechnung der Käuferfirma zu verwerten oder zu dem Wert, den die zurückgegebenen Waren für uns haben, zu übernehmen. Im Falle der Verwertung haften wir nur für Vorsatz und nachweislich grobe Fahrlässigkeit. Liefert der Käufer die Ware auf Kredit weiter, so ist er verpflichtet, sich das Eigentum mit einer Klausel ebenfalls vorzubehalten, die der Ziffer 8 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen entspricht.

9. Gewährleistung
Für Mängel aller Art haften wir nur, wenn der Käufer folgende Bedingungen erfüllt:

Der Empfang der Ware ist unter Angabe von Tag und Stunde zu bestätigen. Die Ware ist innerhalb von 2 Stunden zu untersuchen und abzunehmen. Der Käufer hat drei einander entsprechende Proben von je mindestens 0,25 % der gelieferten Ware, insgesamt jedoch mindestens 15 kg zu entnehmen. Die erste Probe ist für eine Überprüfung durch den Käufer, die beiden anderen sind für eine Gegen- und eine Oberbegutachtung bestimmt. Sie sind unter Einhaltung der Temperaturvorschriften zu lagern und zu transportieren. Beanstandungen sind innerhalb von 6 Stunden nach Empfang der Ware telegrafisch oder telefonisch gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen. Sie sind außerdem bei Frischware innerhalb von 24 Stunden, bei tiefgefrorener und gefrorener Ware innerhalb von 48 Stunden schriftlich darzulegen unter Beifügung einer Bescheinigung eines anerkannten Sachverständigen. Mängel, Daten der durchgeführten Untersuchungen und das angewandte Verfahren sind genau zu bezeichnen.

Beachtet der Käufer diese Pflichten nicht, so haftet er für den daraus entstehenden Schaden.

Der Verkäufer ist berechtigt, beanstandete Ware seinerseits durch einen anerkannten Sachverständigen prüfen zu lassen. Bei Uneinigkeit entscheidet abschließend ein Schiedsgutachter. Können sich Käufer und Verkäufer über dessen Person nicht einigen, so wird dieser von der für den Verkäufer zuständigen Industrie- und Handelskammer bestimmt.

Form- und fristgemäß gerügte Ware berechtigt den Käufer nur zur Minderung und Wandlung. Bei Dauerwurst und Schinken-Artikeln ist auch Wandlung ausgeschlossen. Unberührt bleiben Schadenersatzansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften.

10. Kennzeichnung
Bei abweichendem Orts- und Handelsbrauch ist es Aufgabe des Käufers, beim Weiterverkauf die Ware richtig zu kennzeichnen.

11. Amtliche Probeentnahmen
Bei amtlichen Probeentnahmen ist unbedingt eine Gegenprobe zu fordern und uns unverzüglich in der vom Beamten übergegebenen Form zur Gegenuntersuchung zu übersenden.

12. Lagerhinweise
Roh- bzw. Dauerwurst darf nicht in Kühlräumen oder Kühlschränken gelagert werden. Die Ware ist sofort nach Anlieferung aus den Kartons zu nehmen und in luftig-trockenen, vor Sonneneinwirkung geschützten Räumen so aufzuhängen, dass sie einander nicht berührt.

Frischwurst ist sofort zu kühlen. Dosen sind in kühlen, trockenen Räumen aufzubewahren. Bei Halbkonserven ist das Herstellungs- oder Haltbarkeitsdatum zu beachten.

Für die Lagerung und Aufbewahren sind in erster Linie die Hygiene-Vorschriften der einzelnen Bundesländer maßgebend. Bei SB-Packungen mit einem Kühlvermerk (alle Frischwurstsorten sowie Dauerwurst und Schinken in aufgeschnittener Angebotsform) ist die angegebene Lagertemperatur von +7°C verbindlich.

13. Geltendes Recht
Es gilt deutsches Recht. Bei Geschäften mit Vollkaufleuten ist hiermit Tettnang als ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand vereinbart. Hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit haben wir die Wahl, bei dem Amtsgericht in Lübeck oder dem Landgericht Hamburg zu klagen. Wer mit uns in Geschäftsverbindung tritt, ohne Vollkaufmann zu sein, hat dies unverzüglich offen zu legen. Anderenfalls haftet er für jeden daraus entstehenden Schaden.